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BayLTGeschO§ 108 Schluss der Aussprache bzw. der Redeliste und Verkürzung der Redezeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/108#abs-1 (1) Meldet sich niemand zu Wort oder ist die Redeliste erschöpft, so erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache für geschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/108#abs-2 (2) Jedes Mitglied des Landtags, das noch nicht zur Sache gesprochen hat, kann nach Eröffnung der Aussprache Anträge auf Schluss der Redeliste oder Verkürzung der Redezeit der einzelnen Rednerin oder des einzelnen Redners auf bis zu zehn Minuten stellen. Die Abstimmung über diese Anträge findet erst statt, wenn mindestens ein Abgeordneter jeder Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen. Nach der Antragstellung auf Schluss der Redeliste sind weitere Wortmeldungen bis zur Abstimmung darüber unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/108#abs-3 (3) Anträge auf Schluss der Aussprache können erst gestellt werden, wenn auf Beschluss der Vollversammlung die Redeliste geschlossen ist oder die Redezeit verkürzt wurde. Solche Anträge bedürfen der Unterstützung von 50 Mitgliedern des Landtags.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/108#abs-4 (4) Vor der Abstimmung über Anträge nach den Abs. 2 und 3 erhält auch eine Gegnerin oder ein Gegner des Antrags das Wort. Melden sich mehrere Gegnerinnen oder Gegner des Antrags zu Wort, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, wer von diesen das Wort erhält.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/108#abs-5 (5) Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht einem Vertagungsantrag vor.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/108#abs-6 (6) Bei Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung ist bezüglich Einschränkungen des Rederechts der Mitglieder des Landtags die verfassungsrechtliche Bedeutung dieses Rechts nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV gegen die Gewährleistung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Parlaments abzuwägen. Die Abwägung ist Sache der Vollversammlung. Das Ergebnis der Abwägung wird auf Antrag einer Fraktion durch Beschluss festgestellt.