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§ 107 Redezeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/107#abs-1 (1) Die Redezeiten während einer Vollsitzung bemessen sich entsprechend der Anlage 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/107#abs-2 (2) Spricht ein Mitglied des Landtags über die Redezeiten nach Abs. 1 hinaus, so kann ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.

§ 106 § 108