Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 107 Redezeiten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/107#abs-1 (1) Die Redezeiten während einer Vollsitzung bemessen sich entsprechend der Anlage 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/107#abs-2 (2) Spricht ein Mitglied des Landtags über die Redezeiten nach Abs. 1 hinaus, so kann ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.