Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 1 Beginn und Schluss der Tagung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/1#abs-1 (1) Die Tagung beginnt mit dem Zusammentritt des Landtags und endet mit dem Ablauf der Wahlperiode (Legislaturperiode) oder mit seiner Auflösung, sofern der Landtag nicht einen früheren Schluss der Tagung beschließt (Art. 17 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Bayern – BV).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/1#abs-2 (2) Der Landtag beschließt über den Schluss der Tagung und den Zeitpunkt des Wiederzusammentritts. In dem Beschluss muss der Hinweis enthalten sein, dass die Rechte der Volksvertretung für die Zeit außerhalb der Tagung vom Zwischenausschuss gemäß Art. 26 BV gewahrt werden.