Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 1 Beginn und Schluss der Tagung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/1#abs-1 (1) Die Tagung beginnt mit dem Zusammentritt des Landtags und endet mit dem Ablauf der Wahlperiode (Legislaturperiode) oder mit seiner Auflösung, sofern der Landtag nicht einen früheren Schluss der Tagung beschließt (Art. 17 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Bayern – BV).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/1#abs-2 (2) Der Landtag beschließt über den Schluss der Tagung und den Zeitpunkt des Wiederzusammentritts. In dem Beschluss muss der Hinweis enthalten sein, dass die Rechte der Volksvertretung für die Zeit außerhalb der Tagung vom Zwischenausschuss gemäß Art. 26 BV gewahrt werden.

§ 2