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§ 1 BayLStS (Bayern) — Stiftung und das Gesetz über die Bayerische Landesstiftung

Satzung der Bayerischen Landesstiftung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bayerische Landesstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München.

(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) sind für die Stiftung unmittelbar anzuwenden und im Zweifel vorrangig gegenüber den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen. Das Gesetz über die Bayerische Landesstiftung ist zugleich Bestandteil dieser Satzung.