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Art 5 BayLStG (Bayern) — Stiftungsmittel

Gesetz über die Bayerische Landesstiftung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

1. dem Ertrag des Stiftungsvermögens,

2. Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.