Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landespflegegeldgesetz
BayLPflGGArt 4 Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsweg
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLPflGG/4#abs-1 (1) Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Landesamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLPflGG/4#abs-2 (2) Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, sind bei der Ausführung das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 118 Abs. 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und das Erste und Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLPflGG/4#abs-3 (3) Zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung kann das Landesamt die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG genannten Merkmale des Antragstellers verarbeiten. Kann ein Datensatz nicht zugeordnet werden, gleicht das Landesamt diesen mit den für die Meldedatenverarbeitung zuständigen Stellen ab. Das Landesamt löscht die durch die für die Meldedatenverarbeitung zuständigen Stellen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss der Bearbeitung, spätestens aber sechs Monate nach ihrer Übermittlung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLPflGG/4#abs-4 (4) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.