Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landespflegegeldgesetz

BayLPflGG

Art 3 Antragstellung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLPflGG/3#abs-1 (1) Das Landespflegegeld ist in Textform bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Pflegegeldjahres beim Landesamt für Pflege (Landesamt) zu beantragen. Der Antrag kann bereits vor Ablauf des Pflegegeldjahres gestellt werden. Er wirkt für die folgenden Pflegegeldjahre fort, solange er nicht zurückgenommen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLPflGG/3#abs-2 (2) Das Landesamt stellt zur Beantragung des Landespflegegelds ein elektronisches Formular zur Verfügung, das bei der Antragstellung verwendet werden soll.

Art 2 Art 4