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# Art 4 BayLPflGG (Bayern) — Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsweg

Bayerisches Landespflegegeldgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Landesamt.

(2) Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, sind bei der Ausführung das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 118 Abs. 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und das Erste und Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung kann das Landesamt die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG genannten Merkmale des Antragstellers verarbeiten. Kann ein Datensatz nicht zugeordnet werden, gleicht das Landesamt diesen mit den für die Meldedatenverarbeitung zuständigen Stellen ab. Das Landesamt löscht die durch die für die Meldedatenverarbeitung zuständigen Stellen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss der Bearbeitung, spätestens aber sechs Monate nach ihrer Übermittlung.

(4) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

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Zitiervorschlag: Art 4 BayLPflGG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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