Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Landeshafen- und Schifffahrtsuntersuchungsordnung

BayLHafSchUO

§ 4 Anwendbarkeit der Binnenschiffspersonalverordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Anforderungen an die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf Gewässern, die mit der Main-Donau-Wasserstraße in schiffbarer Weise verbunden sind, ist die Binnenschiffspersonalverordnung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinn des Anhangs I BinSchUO beziehen und keine Ordnungswidrigkeit festlegen.

§ 3 § 5