Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Landeshafen- und Schifffahrtsuntersuchungsordnung

BayLHafSchUO

§ 3 Anwendbarkeit der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf Gewässern, die mit der Main-Donau-Wasserstraße in schiffbarer Weise verbunden sind, sowie für das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinn des Anhang I BinSchUO beziehen und keine Ordnungswidrigkeit festlegen.

§ 2 § 4