Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Landeshafen- und Schifffahrtsuntersuchungsordnung
BayLHafSchUO§ 3 Anwendbarkeit der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Stand: 25.08.2026
Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf Gewässern, die mit der Main-Donau-Wasserstraße in schiffbarer Weise verbunden sind, sowie für das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinn des Anhang I BinSchUO beziehen und keine Ordnungswidrigkeit festlegen.