Gesetze / Landesrecht Bayern / Dritter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze

BayLGAendV3

Art 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für den in Artikel 3 bis 26 festgelegten Verlauf der neuen Landesgrenze sind die Anlagen 1 bis 25 zu diesem Staatsvertrag und die dort aufgeführten Katasterunterlagen über die Festlegung der Landesgrenzpunkte in den Liegenschaftskatastern von Bayern und Baden-Württemberg maßgebend.

[Amtl. Anm.:] Vom Abdruck wird abgesehen, siehe Artikel 29.

Art 1 Art 3