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Art 2 BayLGAendV3 (Bayern)

Dritter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den in Artikel 3 bis 26 festgelegten Verlauf der neuen Landesgrenze sind die Anlagen 1 bis 25 zu diesem Staatsvertrag und die dort aufgeführten Katasterunterlagen über die Festlegung der Landesgrenzpunkte in den Liegenschaftskatastern von Bayern und Baden-Württemberg maßgebend.

[Amtl. Anm.:] Vom Abdruck wird abgesehen, siehe Artikel 29.