Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Land- und Amtsarztgesetz
BayLArztGArt 4 Zulassung zum Medizinstudium
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLArztG/4#abs-1 (1) Soweit zur Deckung des besonderen öffentlichen Bedarfs im öffentlichen Gesundheitsdienst in Bayern Studienplätze im Studiengang Medizin im Rahmen der Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung zur Verfügung stehen, werden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe von Art. 5 zugelassen, wenn sie sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Freistaat Bayern gegenüber verpflichtet haben,
1. unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums und einer ärztlichen Berufserfahrung von 18 Monaten eine Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst in Bayern aufzunehmen und dort die Weiterbildung im Fachgebiet öffentliches Gesundheitswesen zu durchlaufen und
2. nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Nr. 1 für mindestens weitere zehn Jahre hauptberuflich im öffentlichen Gesundheitsdienst in Bayern tätig zu bleiben.
Der besondere öffentliche Bedarf im öffentlichen Gesundheitsdienst wird vom Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention unter Zugrundelegung des altersbedingt zu erwartenden Ausscheidens von Amtsärztinnen und Amtsärzten durch Allgemeinverfügung festgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLArztG/4#abs-2 (2) Das Landesamt kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
1. statt der Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zulassen, dass unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums eine Weiterbildung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder als Facharzt für Rechtsmedizin in Bayern durchlaufen wird, und
2. auf die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Zeiten anrechnen, in denen nach erfolgreichem Abschluss dieser Weiterbildung eine hauptberufliche Tätigkeit im gerichtsärztlichen Dienst ausgeübt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLArztG/4#abs-3 (3) Art. 2 gilt entsprechend.