Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Land- und Amtsarztgesetz
BayLArztGArt 3 Bewerbungs- und Auswahlverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLArztG/3#abs-1 (1) Bewerbungen sind unter Angabe der Reihung der Studienorte, auf die sich die Bewerbung bezieht, in elektronischer Form über das hierfür eingerichtete Bewerberportal bei dem Landesamt bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres einzureichen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLArztG/3#abs-2 (2) Das Auswahlverfahren wird vom Landesamt in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt. Auf der ersten Stufe sind maximal 100 Punkte zu erreichen und zwar
1. maximal 50 Punkte für das Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studieneignungstests,
2. maximal 30 Punkte für eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf und dessen Ausübung und
3. maximal 20 Punkte für eine mindestens einjährige Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder eine mindestens zweijährige aktive Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin Aufschluss geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLArztG/3#abs-3 (3) Auf der zweiten Stufe finden strukturierte und standardisierte Auswahlgespräche statt, zu denen doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquote zu besetzen sind. Die Einladungen erfolgen nach Maßgabe der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber nach der ersten Stufe des Auswahlverfahrens. Die Bewertung der Auswahlgespräche erfolgt nach einer Punkteskala, auf deren Grundlage eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber erstellt wird. Die Ranglisten der ersten und zweiten Stufe fließen jeweils mit einer Gewichtung von 50 % in eine abschließende Rangliste ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLArztG/3#abs-4 (4) Das Nähere des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens regelt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung. Dabei können insbesondere die von Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 erfassten Gesundheitsberufe und die von Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 erfassten ehrenamtlichen Tätigkeiten bestimmt werden.