Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen der Beamten der der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

BayKultAmtsBZV

Eingangsformel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Auf Grund des Art. 15 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1