Auf Grund des Art. 15 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
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Auf Grund des Art. 15 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: