Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen der Beamten der der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
BayKultAmtsBZV§ 1
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKultAmtsBZV/1#abs-1 (1) Die Beifügung von Zusätzen zu den in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Grundamtsbezeichnungen wird für die Beamten des Deutschen Museums (Anstalt des öffentlichen Rechts) und des Germanischen Nationalmuseums (Stiftung des öffentlichen Rechts) nach Maßgabe der Anlage geregelt. Die Zusätze sind durch Sperrdruck gekennzeichnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKultAmtsBZV/1#abs-2 (2) Grundamtsbezeichnungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden ohne Zusatz verliehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayKultAmtsBZV/1#abs-3 (3) Die Grundamtsbezeichnung und der beigefügte Zusatz bilden die Amtsbezeichnung im Sinn des Art. 89 des Bayerischen Beamtengesetzes.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2030-1-1-F