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§ 1 BayKultAmtsBZV (Bayern)

Verordnung über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen der Beamten der der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beifügung von Zusätzen zu den in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Grundamtsbezeichnungen wird für die Beamten des Deutschen Museums (Anstalt des öffentlichen Rechts) und des Germanischen Nationalmuseums (Stiftung des öffentlichen Rechts) nach Maßgabe der Anlage geregelt. Die Zusätze sind durch Sperrdruck gekennzeichnet.

(2) Grundamtsbezeichnungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden ohne Zusatz verliehen.

(3) Die Grundamtsbezeichnung und der beigefügte Zusatz bilden die Amtsbezeichnung im Sinn des Art. 89 des Bayerischen Beamtengesetzes.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2030-1-1-F