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BayKrG

Art 3 Grundsätze der Krankenhausplanung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKrG/3#abs-1 (1) Zur Verwirklichung des in Art. 1 genannten Ziels wird ein Krankenhausplan für das gesamte Staatsgebiet aufgestellt und entsprechend der Entwicklung fortgeschrieben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKrG/3#abs-2 (2) Die Krankenhausplanung wirkt auf wirtschaftliche Strukturen bei der bedarfsgerechten Versorgung durch medizinisch leistungsfähige Krankenhäuser hin. Dabei soll die – auch kommunale Gebietsgrenzen überschreitende – Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit dem Ziel der Bildung von Behandlungsschwerpunkten im Einzugsbereich unterstützt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayKrG/3#abs-3 (3) Die Kooperation der Krankenhäuser mit niedergelassenen Ärzten, insbesondere beim kooperativen Belegarztwesen, mit den Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Einrichtungen soll Berücksichtigung finden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayKrG/3#abs-4 (4) Die Hochschulklinikplanung und die Krankenhausplanung sind aufeinander abzustimmen. Der Bestand an Krankenhäusern nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist bei der Krankenhausplanung zu berücksichtigen.

Art 2 Art 4