Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Krankenhausgesetz

BayKrG

Art. 1 Ziel des Gesetzes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ziel dieses Gesetzes ist eine bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung im Freistaat Bayern durch ein funktional abgestuftes und effizient strukturiertes Netz einander ergänzender Krankenhäuser freigemeinnütziger, privater und öffentlich-rechtlicher Träger. Dies soll auf der Grundlage der Krankenhausplanung durch die Förderung eigenverantwortlich wirtschaftender, leistungsfähiger Krankenhäuser erreicht werden.

→Art. 2