Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Kompensationsverordnung
BayKompVAnlage 5 (§ 20 Abs. 3 Satz 3) Bemessung der Ersatzzahlungen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds
Stand: 25.08.2026
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Bewertung des Schutzguts Landschaftsbild gemäß Anlage 2.2
Bemessung der Ersatzzahlungen nach der Höhe der Baukosten entsprechend der Intensität der vorhabensbezogenen Wirkungen
hoch
mittel
gering
Nicht erheblich
sehr hoch
9 %
7 %
5 %
0
hoch
7 %
5 %
4 %
0
mittel
5 %
3 %
2 %
0
gering
3 %
2 %
1 %
0
Erheblichkeitsschwelle
Sind von einem Vorhaben unterschiedliche Wertstufen des Landschaftsbilds betroffen, ist ein gemittelter Betrag in Euro anzusetzen.