Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Kompensationsverordnung

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Anlage 3.1 (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 2) Matrix zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs des Schutzguts Arten und Lebensräume in Wertpunkten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Bewertung des Schutzguts Arten und Lebensräume

Wertpunkte des Schutzguts Arten und Lebensräume (in Wertpunkten pro m 2 )

Beeinträchtigungsfaktor: Intensität der vorhabensbezogenen Wirkungen

Kompensationsbedarf in Wertpunkten

hoch

mittel

gering

nicht erheblich

hoch

15

1

0,7

0,4

0

Quadratmeter beeinträchtigte Fläche durch den Eingriff × Wertpunkte × Beeinträchtigungsfaktor

14

13

12

11

mittel

10

1

0,7

0,4

0

9

8

7

6

gering

5

1

0,7

0,4

0

4

3

2

1

keine naturschutzfachliche Bedeutung

0

0

0

0

0

kein Kompensationsbedarf erforderlich

Erheblichkeitsschwelle

Der Kompensationsbedarf berechnet sich wie folgt:

Kompensationsbedarf für flächenbezogen bewertbare, erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Arten und Lebensräume in Wertpunkten (Spalte 4) = Quadratmeter beeinträchtigte Fläche durch den Eingriff × Wertpunkte (Spalte 2) × Beeinträchtigungsfaktor (Spalte 3)

(gegebenenfalls Reduzierung des Kompensationsbedarfs nach § 7 Abs. 5)

§ 24