Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Kompensationsverordnung
BayKompVAnlage 3.1 (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 2) Matrix zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs des Schutzguts Arten und Lebensräume in Wertpunkten
Stand: 25.08.2026
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Spalte 4
Bewertung des Schutzguts Arten und Lebensräume
Wertpunkte des Schutzguts Arten und Lebensräume (in Wertpunkten pro m 2 )
Beeinträchtigungsfaktor: Intensität der vorhabensbezogenen Wirkungen
Kompensationsbedarf in Wertpunkten
hoch
mittel
gering
nicht erheblich
hoch
15
1
0,7
0,4
0
Quadratmeter beeinträchtigte Fläche durch den Eingriff × Wertpunkte × Beeinträchtigungsfaktor
14
13
12
11
mittel
10
1
0,7
0,4
0
9
8
7
6
gering
5
1
0,7
0,4
0
4
3
2
1
keine naturschutzfachliche Bedeutung
0
0
0
0
0
kein Kompensationsbedarf erforderlich
Erheblichkeitsschwelle
Der Kompensationsbedarf berechnet sich wie folgt:
Kompensationsbedarf für flächenbezogen bewertbare, erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Arten und Lebensräume in Wertpunkten (Spalte 4) = Quadratmeter beeinträchtigte Fläche durch den Eingriff × Wertpunkte (Spalte 2) × Beeinträchtigungsfaktor (Spalte 3)
(gegebenenfalls Reduzierung des Kompensationsbedarfs nach § 7 Abs. 5)