Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Kompensationsverordnung
BayKompVAnlage 2.3 (§ 4 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 3) Wesentliche wertbestimmende Merkmale und Ausprägungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft
Stand: 25.08.2026
Schutzgut Boden
• Bereiche ohne anthropogene Bodenveränderungen, z.B. Bereiche mit traditionell nur gering den Boden verändernden Nutzungen
• Vorkommen seltener Böden und unbeeinflusster bzw. geringfügig veränderter, naturnaher Bodenaufbau
• Böden mit hoher Puffer- und Filterfunktion, Wasserspeicherfunktion, Erosionsschutzfunktion, Empfindlichkeit gegenüber Erosion oder Archivfunktion
Schutzgut Wasser
• natürliche und naturnahe unbeeinflusste Oberflächengewässer und Gewässersysteme
• Gewässer in sehr gutem Zustand
• Gebiete mit niedrigem natürlichem Grundwasserflurabstand ohne anthropogene Beeinträchtigung
Schutzgut Klima/Luft
• Gebiete mit geringer Schadstoffbelastung
• Luftaustauschbahnen, insbesondere zwischen unbelasteten und belasteten Bereichen
• Gebiete mit luftverbessernder Wirkung (z.B. Staubfilterung, Klimaausgleich)
• Kaltluftentstehungsgebiete
[Amtl. Anm.:] Berücksichtigung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Kompensation, soweit nicht durch andere Fachgesetze abgedeckt.
[Amtl. Anm.:] Berücksichtigung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Kompensation, soweit nicht durch andere Fachgesetze abgedeckt.
[Amtl. Anm.:] Berücksichtigung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Kompensation, soweit nicht durch andere Fachgesetze abgedeckt.