Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Kompensationsverordnung

BayKompV

Anlage 2.3 (§ 4 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 3) Wesentliche wertbestimmende Merkmale und Ausprägungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft

Stand: 25.08.2026

Bayern

Schutzgut Boden

• Bereiche ohne anthropogene Bodenveränderungen, z.B. Bereiche mit traditionell nur gering den Boden verändernden Nutzungen

• Vorkommen seltener Böden und unbeeinflusster bzw. geringfügig veränderter, naturnaher Bodenaufbau

• Böden mit hoher Puffer- und Filterfunktion, Wasserspeicherfunktion, Erosionsschutzfunktion, Empfindlichkeit gegenüber Erosion oder Archivfunktion

Schutzgut Wasser

• natürliche und naturnahe unbeeinflusste Oberflächengewässer und Gewässersysteme

• Gewässer in sehr gutem Zustand

• Gebiete mit niedrigem natürlichem Grundwasserflurabstand ohne anthropogene Beeinträchtigung

Schutzgut Klima/Luft

• Gebiete mit geringer Schadstoffbelastung

• Luftaustauschbahnen, insbesondere zwischen unbelasteten und belasteten Bereichen

• Gebiete mit luftverbessernder Wirkung (z.B. Staubfilterung, Klimaausgleich)

• Kaltluftentstehungsgebiete

[Amtl. Anm.:] Berücksichtigung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Kompensation, soweit nicht durch andere Fachgesetze abgedeckt.

[Amtl. Anm.:] Berücksichtigung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Kompensation, soweit nicht durch andere Fachgesetze abgedeckt.

[Amtl. Anm.:] Berücksichtigung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Kompensation, soweit nicht durch andere Fachgesetze abgedeckt.

§ 24