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Anlage 2.2 (§ 4 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 3) Wesentliche wertbestimmende Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Landschaftsbild

Stand: 25.08.2026

Bayern

Spalte 1

Spalte 2

Bewertung

Merkmale und Ausprägung

Sehr hoch

Landschaften mit sehr hoher Bedeutung für das Landschaftsbild und die naturbezogene Erholung:

• Landschaftsräume mit überdurchschnittlicher Ruhe

• markante geländemorphologische Ausprägungen (z.B. ausgeprägte Hangkanten, Felsen, Vulkankegel, Hügel, Gebirge) vorhanden

• naturhistorisch bzw. geologisch sehr bedeutsame Landschaftsteile und -bestandteile (z B geologisch interessante Aufschlüsse, Findlinge, Binnendünen, Geotope)

• hoher Anteil kulturhistorischer bedeutsamer Landschaftselemente bzw. historischer Landnutzungsformen

• natürliche und naturnahe Lebensräume mit ihrer spezifischen Ausprägung an Formen, Arten und Lebensgemeinschaften (z.B. Hecken, Baumgruppen)

• Gebiete mit kleinflächigem Wechsel der Nutzungsarten und -formen (z.B. unbereinigte Gebiete mit Realteilung, extensive kleinteilige Nutzung dominiert)

• kulturhistorisch bedeutsame Landschaften, Landschaftsteile und -bestandteile (z.B. traditionelle Landnutzungs- oder Siedlungsformen, Alleen und landschaftsprägende Einzelbäume)

• Landschaftsräume mit Raumkomponenten, die besondere Sichtbeziehungen ermöglichen

• Landschaftsräume weitgehend frei von visuell störenden Objekten, wie technischen Großtrukturen

• Landschaftsräume, die eine ihrem jeweiligen Charakter angepasste naturbezogene Erholung sehr gut ermöglichen

• beeinträchtigende Vorbelastungen gering

hoch

Landschaften mit hoher Bedeutung für das Landschaftsbild und die naturbezogene Erholung:

• naturraumtypische Eigenart und kulturhistorische Landschaftselemente im Wesentlichen noch gut zu erkennen

• landschaftsprägende Elemente wie Ufer, Waldränder oder charakteristische auffallende Vegetationsaspekte im Wechsel der Jahreszeiten (z.B. Obstblüte) vorhanden

• Landschaftsräume, die eine ihrem jeweiligen Charakter angepasste naturbezogene Erholung gut ermöglichen

• beeinträchtigende Vorbelastungen mittel

mittel

Landschaften mit mittlerer Bedeutung für das Landschaftsbild und die naturbezogene Erholung:

• naturraumtypische und kulturhistorische Landschaftselemente sowie landschaftstypische Vielfalt vermindert und stellenweise überformt, aber noch erkennbar

• Landschaftsräume, die eine ihrem jeweiligen Charakter angepasste naturbezogene Erholung noch ermöglichen

• beeinträchtigende Vorbelastungen hoch

gering

Landschaften mit geringer Bedeutung für das Landschaftsbild und die naturbezogene Erholung:

• intensive, großflächige Landnutzung dominiert

• naturraumtypische Eigenart weitgehend überformt und zerstört

• naturbezogene Erholung nur eingeschränkt oder kaum gegeben

• Vorbelastungen in Form von visuellen Beeinträchtigungen bezogen auf das Landschaftsbild durch störende technische und bauliche Strukturen, Lärm etc. sehr hoch (z.B. durch Verkehrsanlagen, Deponien, Abbauflächen, Industriegebiete)

§ 24