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Anlage 2.1 (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2) Wesentliche wertbestimmende Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume

Stand: 25.08.2026

Bayern

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Bewertung

Merkmale und Ausprägung

Merkmale und Ausprägung

Flächenbezogene Bewertung gemäß Anlage 3.1

in der Regel keine flächenbezogene Bewertung gemäß Anlage 3.1

hoch

• seltene und repräsentative naturnahe, extensiv oder ungenutzte Ökosysteme mit in der Regel extremen Standorteigenschaften und einem hohen Anteil standortspezifischer Arten, die in der Regel nicht wiederherstellbar sind

• Biotope gemäß § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG

• Biotoptypen im Sinn der Kartieranleitung der Biotopkartierung Bayern

• land-, teich- oder forstwirtschaftlich extensiv genutzte Flächen mit sehr hohem Biotopwert

• Lebensraumtypen gemäß FFH-Richtlinie

• Habitate für Rote-Liste-Arten (Tierarten) mit deren spezifischen Ansprüchen

• Habitate gegebenenfalls sonstiger lokal seltener Tierarten, -exemplare, -populationen und -bestände

• Lebensräume, Rastbereiche, Überwinterungsbereiche oder Nahrungshabitate der in den einschlägigen Artenschutzabkommen und -übereinkommen aufgeführten Arten (z.B. FFH-Richtlinie, Bundesartenschutzverordnung, Ramsar-Konvention)

• Wiesenbrütergebiete im Sinn des Art. 23 Abs. 5 BayNatSchG

• überregional bedeutsame Biotopverbundachsen mit besonderer Vernetzungsfunktion (Habitate, Teilhabitate, Trittsteinhabitate)

• große unzerschnittene naturnahe Räume

• regional bedeutsame Arten und deren Habitate und Lebensraumbeziehungen (für Arten ohne Rote-Liste-Status)

• Standorte, die für die Entwicklung von gesetzlich geschützten Biotopen günstige Voraussetzungen bieten

mittel

• durch menschliche Einflüsse überprägte Ökosysteme und Biotope, die günstige Entwicklungsbedingungen für natürliche Biotoptypen von hoher Bedeutung aufweisen

• land-, teich- oder forstwirtschaftlich extensiv genutzte Bereiche mit hohem Biotopwert

gering

• naturferne und anthropogen beeinflusste Biotoptypen

• Äcker, Grünländer, Teiche oder Forste, die nicht mit hoch oder mittel bewertet sind

keine naturschutzfachliche Bedeutung

• versiegelte Flächen (Gebäude, Straßen)

§ 24