Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Kompensationsverordnung
BayKompVAnlage 2.1 (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2) Wesentliche wertbestimmende Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume
Stand: 25.08.2026
Spalte 1
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Bewertung
Merkmale und Ausprägung
Merkmale und Ausprägung
Flächenbezogene Bewertung gemäß Anlage 3.1
in der Regel keine flächenbezogene Bewertung gemäß Anlage 3.1
hoch
• seltene und repräsentative naturnahe, extensiv oder ungenutzte Ökosysteme mit in der Regel extremen Standorteigenschaften und einem hohen Anteil standortspezifischer Arten, die in der Regel nicht wiederherstellbar sind
• Biotope gemäß § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG
• Biotoptypen im Sinn der Kartieranleitung der Biotopkartierung Bayern
• land-, teich- oder forstwirtschaftlich extensiv genutzte Flächen mit sehr hohem Biotopwert
• Lebensraumtypen gemäß FFH-Richtlinie
• Habitate für Rote-Liste-Arten (Tierarten) mit deren spezifischen Ansprüchen
• Habitate gegebenenfalls sonstiger lokal seltener Tierarten, -exemplare, -populationen und -bestände
• Lebensräume, Rastbereiche, Überwinterungsbereiche oder Nahrungshabitate der in den einschlägigen Artenschutzabkommen und -übereinkommen aufgeführten Arten (z.B. FFH-Richtlinie, Bundesartenschutzverordnung, Ramsar-Konvention)
• Wiesenbrütergebiete im Sinn des Art. 23 Abs. 5 BayNatSchG
• überregional bedeutsame Biotopverbundachsen mit besonderer Vernetzungsfunktion (Habitate, Teilhabitate, Trittsteinhabitate)
• große unzerschnittene naturnahe Räume
• regional bedeutsame Arten und deren Habitate und Lebensraumbeziehungen (für Arten ohne Rote-Liste-Status)
• Standorte, die für die Entwicklung von gesetzlich geschützten Biotopen günstige Voraussetzungen bieten
mittel
• durch menschliche Einflüsse überprägte Ökosysteme und Biotope, die günstige Entwicklungsbedingungen für natürliche Biotoptypen von hoher Bedeutung aufweisen
• land-, teich- oder forstwirtschaftlich extensiv genutzte Bereiche mit hohem Biotopwert
gering
• naturferne und anthropogen beeinflusste Biotoptypen
• Äcker, Grünländer, Teiche oder Forste, die nicht mit hoch oder mittel bewertet sind
keine naturschutzfachliche Bedeutung
• versiegelte Flächen (Gebäude, Straßen)