Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Kompensationsverordnung

BayKompV

§ 23 Übergangsregelung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/23#abs-1 (1) Auf Verfahren, die vor Inkrafttreten der Verordnung beantragt oder entsprechend einer gesetzlichen Anzeigepflicht angezeigt wurden, sind die Regelungen der Verordnung nicht anzuwenden, soweit nicht der Vorhabensträger die Anwendung beantragt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/23#abs-2 (2) Ökokontomaßnahmen, die vor Inkrafttreten der Verordnung durchgeführt wurden, werden berücksichtigt, wenn sie ins Ökoflächenkataster eingetragen sind oder nachweislich von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen anerkannt wurden.

§ 22 § 24