Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Kompensationsverordnung

BayKompV

§ 21 Erhebung und Fälligkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/21#abs-1 (1) Die Ersatzzahlung ist im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/21#abs-2 (2) Bei Eingriffen, die nach Abschnitten vorgenommen werden, kann die Ersatzzahlung für den einzelnen Abschnitt festgesetzt werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Beginn des Eingriffs im jeweiligen Abschnitt ist der festsetzenden Behörde anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayKompV/21#abs-3 (3) Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden. In diesem Fall soll eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden.

§ 20 § 22