Dem Bayerischen Staat steht das Vorkaufsrecht zu, wenn Grundstücke des Fonds oder Wertgegenstände aus dessen Sammlungen verkauft werden sollen.
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Dem Bayerischen Staat steht das Vorkaufsrecht zu, wenn Grundstücke des Fonds oder Wertgegenstände aus dessen Sammlungen verkauft werden sollen.