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Art 6 BayKoenigshsVermRG (Bayern)

Gesetz über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Bayerischen Staat steht das Vorkaufsrecht zu, wenn Grundstücke des Fonds oder Wertgegenstände aus dessen Sammlungen verkauft werden sollen.