Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause

BayKoenigshsVermRG

Art 11

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKoenigshsVermRG/11#abs-1 (1) Das Gesetz wird als dringend bezeichnet und tritt mit seiner Verkündung sofort in Wirksamkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKoenigshsVermRG/11#abs-2 (2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die zum Vollzug der Auseinandersetzung erforderlichen Übereignungen vorzunehmen und die im Übereinkommen vorgesehenen Rechte zu bestellen. (entfallen)

Art 10