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Art 11 BayKoenigshsVermRG (Bayern)

Gesetz über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gesetz wird als dringend bezeichnet und tritt mit seiner Verkündung sofort in Wirksamkeit.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die zum Vollzug der Auseinandersetzung erforderlichen Übereignungen vorzunehmen und die im Übereinkommen vorgesehenen Rechte zu bestellen. (entfallen)