Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Klimaschutzgesetz

BayKlimaG

Art 8 Förderung der Kommunen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlimaG/8#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern unterstützt die kommunalen Gebietskörperschaften mit Förderprogrammen bei der Erreichung der Minderungsziele.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlimaG/8#abs-2 (2) Der Freistaat Bayern unterstützt bis 2028 zudem die kommunal getragenen Klima- und Energieagenturen in ihren Tätigkeiten, die kommunalen Gebietskörperschaften auf dem Weg zur Klimaneutralität beratend zu begleiten.

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