Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Klimaschutzgesetz
BayKlimaGArt 8 Förderung der Kommunen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlimaG/8#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern unterstützt die kommunalen Gebietskörperschaften mit Förderprogrammen bei der Erreichung der Minderungsziele.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlimaG/8#abs-2 (2) Der Freistaat Bayern unterstützt bis 2028 zudem die kommunal getragenen Klima- und Energieagenturen in ihren Tätigkeiten, die kommunalen Gebietskörperschaften auf dem Weg zur Klimaneutralität beratend zu begleiten.