Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Klimaschutzgesetz

BayKlimaG

Art 7 Staatliche Zuwendungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei der Bestimmung des Zwecks von Zuwendungen durch Verwaltungsvorschrift oder allgemeine Weisung sind die Ziele der Zuwendungen mit den Minderungszielen nach Art. 2 abzuwägen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine bestehende Verwaltungsvorschrift oder allgemeine Weisung geändert oder ihre Geltung verlängert wird.

Art 6 Art 8