Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Klimaschutzgesetz
BayKlimaGArt. 7 Staatliche Zuwendungen
Stand: 25.08.2026
Bei der Bestimmung des Zwecks von Zuwendungen durch Verwaltungsvorschrift oder allgemeine Weisung sind die Ziele der Zuwendungen mit den Minderungszielen nach Art. 2 abzuwägen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine bestehende Verwaltungsvorschrift oder allgemeine Weisung geändert oder ihre Geltung verlängert wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 7 BayKlimaG →
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