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Art 7 BayKlimaG (Bayern) — Staatliche Zuwendungen

Bayerisches Klimaschutzgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Bestimmung des Zwecks von Zuwendungen durch Verwaltungsvorschrift oder allgemeine Weisung sind die Ziele der Zuwendungen mit den Minderungszielen nach Art. 2 abzuwägen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine bestehende Verwaltungsvorschrift oder allgemeine Weisung geändert oder ihre Geltung verlängert wird.