Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Klimaschutzgesetz

BayKlimaG

Art 13 Koordinierungsstab

Stand: 25.08.2026

Bayern

Als Steuerungs- und Kontrollinstanz für ein klimaneutrales Bayern 2040 besteht ein Koordinierungsstab Klimaschutz aus Staatskanzlei und Staatsministerien. Er überwacht die Einhaltung der landesbezogenen Minderungsbeiträge und entwickelt Vorschläge zur Fortentwicklung der geeigneten Maßnahmen. Das Staatsministerium unterrichtet den Ministerrat über die Ergebnisse.

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