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Art 13 BayKlimaG (Bayern) — Koordinierungsstab

Bayerisches Klimaschutzgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Steuerungs- und Kontrollinstanz für ein klimaneutrales Bayern 2040 besteht ein Koordinierungsstab Klimaschutz aus Staatskanzlei und Staatsministerien. Er überwacht die Einhaltung der landesbezogenen Minderungsbeiträge und entwickelt Vorschläge zur Fortentwicklung der geeigneten Maßnahmen. Das Staatsministerium unterrichtet den Ministerrat über die Ergebnisse.