Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Klimaschutzgesetz
BayKlimaGArt. 10 Bayerischer Klimarat
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlimaG/10#abs-1 (1) Der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz kann zur Beratung und Unterstützung in den Fragen des Klimaschutzes und Klimawandels Vertreter aus Wissenschaft, Wirtschaft und Kommunen heranziehen (Bayerischer Klimarat). Der Bayerische Klimarat unterbreitet dem Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz seine Vorschläge im Rahmen regelmäßiger Zusammenkünfte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlimaG/10#abs-2 (2) Die Mitglieder werden von dem Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz für die Dauer von drei Jahren berufen. Sie bestimmen ein Mitglied, das den Vorsitz innehat. Wiederberufung ist zulässig.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 10 BayKlimaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 19.09.2022 – 8 CS 22.1552Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.