Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Klimaschutzgesetz

BayKlimaG

Art 10 Bayerischer Klimarat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlimaG/10#abs-1 (1) Der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz kann zur Beratung und Unterstützung in den Fragen des Klimaschutzes und Klimawandels Vertreter aus Wissenschaft, Wirtschaft und Kommunen heranziehen (Bayerischer Klimarat). Der Bayerische Klimarat unterbreitet dem Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz seine Vorschläge im Rahmen regelmäßiger Zusammenkünfte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlimaG/10#abs-2 (2) Die Mitglieder werden von dem Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz für die Dauer von drei Jahren berufen. Sie bestimmen ein Mitglied, das den Vorsitz innehat. Wiederberufung ist zulässig.

Art 9 Art 11