(1) Der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz kann zur Beratung und Unterstützung in den Fragen des Klimaschutzes und Klimawandels Vertreter aus Wissenschaft, Wirtschaft und Kommunen heranziehen (Bayerischer Klimarat). Der Bayerische Klimarat unterbreitet dem Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz seine Vorschläge im Rahmen regelmäßiger Zusammenkünfte.
(2) Die Mitglieder werden von dem Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz für die Dauer von drei Jahren berufen. Sie bestimmen ein Mitglied, das den Vorsitz innehat. Wiederberufung ist zulässig.