Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

BayKiBiG

Art 5 Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebots

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/5#abs-1 (1) Die Gemeinden sollen im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung (Art. 7) notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/5#abs-2 (2) Soweit Plätze in einer Kindertageseinrichtung notwendig sind, um den Bedarf aus mehreren Gemeinden zu decken, sollen die betreffenden Gemeinden diese Aufgabe im Weg kommunaler Zusammenarbeit erfüllen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/5#abs-3 (3) Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt.

Art 4 Art 6