Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
BayKiBiGArt 15 Vernetzung von Kindertageseinrichtungen; Zusammenarbeit mit der Grundschule
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/15#abs-1 (1) Kindertageseinrichtungen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit jenen Einrichtungen, Diensten und Ämtern zusammenzuarbeiten, deren Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben der Tageseinrichtung steht. Kindertageseinrichtungen kooperieren insbesondere mit Frühförderstellen, Erziehungs- und Familienberatungsstellen sowie schulvorbereitenden Einrichtungen und heilpädagogischen Tagesstätten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKiBiG/15#abs-2 (2) Kindertageseinrichtungen mit Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres haben im Rahmen ihres eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrags mit der Grund- und Förderschule zusammenzuarbeiten. Sie haben die Aufgabe, Kinder, deren Einschulung ansteht, auf diesen Übergang vorzubereiten und hierbei zu begleiten. Sie sollen für Kinder, die nach Art. 37 Abs. 3 Satz 4 oder Satz 6 BayEUG zum Besuch einer Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse verpflichtet sind, in Zusammenarbeit mit der Grundschule Sprachfördermaßnahmen in Form eines integrierten Vorkurses anbieten und durchführen. In den Vorkurs werden auch Kinder mit besonderem sprachlichen Förderbedarf im Deutschen aufgenommen, für die eine Anordnung durch die Grundschule nicht vorliegt. Die Träger von Kindertageseinrichtungen stellen den Eltern eine schriftliche Bestätigung über die Aufnahme eines Kindes mit Besuchs- und Sprachförderpflicht nach Art. 37 Abs. 3 Satz 4 oder Satz 6 BayEUG aus, aus der hervorgeht, dass sie von der Besuchs- und Sprachförderpflicht Kenntnis genommen haben. Die Träger von Kindertageseinrichtungen melden Verstöße gegen die ihnen bekannte Anordnung einer Besuchs- und Sprachförderpflicht nach Art. 37 Abs. 3 Satz 4 oder Satz 6 BayEUG unverzüglich an die Grundschule, die die Verpflichtung ausgesprochen hat. Die pädagogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen und die Lehrkräfte an den Schulen sollen sich regelmäßig über ihre pädagogische Arbeit informieren und die pädagogischen Konzepte aufeinander abstimmen.