Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
BayKiBiGArt. 16 Bildungs- und Erziehungsarbeit bei Betreuung in Tagespflege
Stand: 25.08.2026
Tagespflegepersonen haben die Aufgabe, die ihnen anvertrauten Kinder entwicklungsangemessen zu bilden, zu erziehen und zu betreuen. Sie haben dabei die erzieherischen Entscheidungen der Eltern zu achten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 16 BayKiBiG →
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