Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

BayKiBiG

Art. 16 Bildungs- und Erziehungsarbeit bei Betreuung in Tagespflege

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Tagespflegepersonen haben die Aufgabe, die ihnen anvertrauten Kinder entwicklungsangemessen zu bilden, zu erziehen und zu betreuen. Sie haben dabei die erzieherischen Entscheidungen der Eltern zu achten.

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