Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Katastrophenschutzgesetz

BayKSG

Art 10 Platzverweisung und Räumung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Katastrophenschutzbehörde kann das Betreten des Katastrophengebiets verbieten, Personen von dort verweisen und das Katastrophengebiet sperren und räumen, wenn das zur Katastrophenabwehr erforderlich ist. Von der Katastrophenschutzbehörde hierzu beauftragte eingesetzte Kräfte haben diese Befugnis bei Gefahr im Verzug, soweit Polizei nicht zur Verfügung steht.

Art 9 Art 11