Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Katastrophenschutzgesetz

BayKSG

Art. 4 Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/4#abs-1 (1) Die Katastrophenschutzbehörde stellt das Vorliegen und das Ende einer Katastrophe fest. Die Feststellung soll unverzüglich der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/4#abs-2 (2) Die Katastrophenschutzbehörde hat die Aufsichtsbehörde und, soweit notwendig, auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden unverzüglich zu unterrichten.

←Art. 3b →Art. 5