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Art 4 BayKSG (Bayern) — Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe

Bayerisches Katastrophenschutzgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Katastrophenschutzbehörde stellt das Vorliegen und das Ende einer Katastrophe fest. Die Feststellung soll unverzüglich der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde hat die Aufsichtsbehörde und, soweit notwendig, auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden unverzüglich zu unterrichten.