Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Katastrophenschutzgesetz

BayKSG

Art 11 Kostentragung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/11#abs-1 (1) Die Katastrophenschutzbehörden und die zur Katastrophenhilfe Verpflichteten sowie die in Art. 8 Genannten tragen unbeschadet des Absatzes 2 die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ergebenden Aufwendungen selbst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/11#abs-2 (2) Die für die Katastrophenabwehr zuständige Katastrophenschutzbehörde trägt die Kosten, die durch den Einsatz von Kräften

1. des Bundes oder anderer Länder oder

2. einer Werkfeuerwehr entstanden sind; die Pflicht zum Ersatz der Aufwendungen einer Werkfeuerwehr besteht nicht, wenn der Einsatz im Interesse des Betriebs oder der Einrichtung erfolgte, für die die Werkfeuerwehr besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayKSG/11#abs-3 (3) Sind mehrere Katastrophenschutzbehörden an der Erfüllung der Aufgaben des Katastrophenschutzes beteiligt, so trägt jede die Kosten für die von ihr getroffenen Maßnahmen. Die Kreisverwaltungsbehörde, die nach Art. 2 Abs. 2 als zuständige Katastrophenschutzbehörde bestimmt worden ist oder der die Einsatzleitung nach Art. 2 Abs. 3 übertragen wurde, kann von den anderen betroffenen Kreisverwaltungsbehörden Ersatz der ihr dadurch entstandenen Aufwendungen verlangen.

Art 10 Art 12