Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Krebsregistergesetz

BayKRegG

Art 12 Behandlungsbezogener Datenabruf

Stand: 25.08.2026

Bayern

Auf Abruf einer medizinischen Einheit übermittelt das LGL unverzüglich kostenfrei personenbezogene Informationen zu Krebserkrankungen einer Person, soweit glaubhaft gemacht wird, dass die abrufende Stelle in engem zeitlichen Zusammenhang ärztlich oder zahnärztlich tätig geworden ist oder in die Behandlung der Krebserkrankung involviert war. Die Anfrage, die Gestattung und Art und Umfang der Datenübermittlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist zehn Jahre aufzubewahren.

Art 11 Art 13