Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Krebsregistergesetz
BayKRegGArt 15 Löschung der Identitätsdaten
Stand: 25.08.2026
Die Identitätsdaten sind 15 Jahre nach dem Tod, spätestens 120 Jahre nach der Geburt der Patientin oder des Patienten zu löschen.