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Art 14 BayKRegG (Bayern) — Registerbeirat

Bayerisches Krebsregistergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Koordination der wissenschaftlichen Nutzung der Daten der Krebsregistrierung, der eigenen wissenschaftlichen Zielsetzungen sowie zur Bewertung externer Anfragen zur Datennutzung beruft das Staatsministerium einen Beirat. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. Das Staatsministerium führt den Beiratsvorsitz.