Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Krebsregistergesetz

BayKRegG

Art 1 Bayerisches Krebsregister

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKRegG/1#abs-1 (1) Für Bayern wird ein landesweites Krebsregister geführt (Bayerisches Krebsregister). Es erfasst die Daten von Krebserkrankungen aller Personen, die in Bayern wohnen oder behandelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKRegG/1#abs-2 (2) Das Bayerische Krebsregister ist klinisches Krebsregister nach § 65c SGB V. Es dient zugleich allen ableitbaren Möglichkeiten der Krebsfrüherkennung und -bekämpfung sowie der gesundheitlichen Aufklärung, insbesondere auch der epidemiologischen Krebsregistrierung.

Art 2