nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 1 BayKRegG (Bayern) — Bayerisches Krebsregister

Bayerisches Krebsregistergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Bayern wird ein landesweites Krebsregister geführt (Bayerisches Krebsregister). Es erfasst die Daten von Krebserkrankungen aller Personen, die in Bayern wohnen oder behandelt werden.

(2) Das Bayerische Krebsregister ist klinisches Krebsregister nach § 65c SGB V. Es dient zugleich allen ableitbaren Möglichkeiten der Krebsfrüherkennung und -bekämpfung sowie der gesundheitlichen Aufklärung, insbesondere auch der epidemiologischen Krebsregistrierung.