Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Kommunikationshilfenverordnung

BayKHV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKHV/1#abs-1 (1) Die Verordnung gilt für alle hör- oder sprachbehinderten Personen, die Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens sind, sowie für hör- oder sprachbehinderte Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder bei der Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen, Tagespflegestellen und Schulen (Berechtigte).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKHV/1#abs-2 (2) Der Anspruch auf Kommunikation gemäß Art. 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBGG besteht gegenüber jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBGG und gegenüber den Staatsanwaltschaften, soweit diese ein Verwaltungsverfahren durchführen (Verpflichtete). Für die Erstattung nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayBGG sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig.

§ 2